Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

SteuerrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/202?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/202?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

§ 190 § 192