Gesetze / Abgabenordnung AO § 196 Prüfungsanordnung SteuerrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.