§ 188 Zerlegungsbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.