§ 115 Kosten der Amtshilfe
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 W 27/23
- FG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 3350/02 HZitiert von 2
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Münster, 14.06.2024 – 4 K 2351/23Zitiert von 1
- LG Schweinfurt, 15.05.2023 – 42 T 157/22Zitiert von 1
- FG Münster, 29.11.2018 – 3 K 1728/17 Erb
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.09.2018 – 3 K 1727/17 Erb
- FG Münster, 13.09.2018 – 3 K 3699/16 Erb
- FG Münster, 13.09.2018 – 3 K 1285/18 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/115#abs-1 (1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/115#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.