§ 114 Durchführung der Amtshilfe
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/114#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/114#abs-2 (2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 114 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- BFH, 11.11.2014 – VII R 21/12Keine Mitwirkungspflicht eines Herstellers bei ReimportZitiert von 1
- BFH, 30.08.2010 – VII B 48/10Keine Aussetzung der Vollziehung einer Zahlungsaufforderung aufgrund eines BeitreibungsersuchensZitiert von 6
- BFH, 16.11.1999 – VII R 95, 96/98Zollrechtliche Amtshilfe: Zulässigkeit der Spontanauskunft und Weiterleitung von Prüfungsergebnissen an Zollbehörden anderer EG-Mitgliedstaaten und die EG-Kommission Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 27.06.1990 – I R 183/85Zitiert von 27
- BFH, 08.02.1988 – IV B 102/87Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 13.03.2024 – 4 K 55/21Zitiert von 1
- SG Berlin, 11.10.2019 – S 37 AS 6694/19Zitiert von 2
- FG Thüringen, 14.11.2012 – 3 V 714/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.