Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 113 Auswahl der Behörde

SteuerrechtBund2 Fassungen

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.

§ 113 § 115