Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
AMbG§ 4 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen dieses Gesetzes folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 509 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 303 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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