Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
AMbG§ 10 Rechtsverordnungen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/10#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, für öffentliche Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/10#abs-2 (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/10#abs-4 (4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebebahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit, als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen benutzen.