Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
AMbG§ 5 Erteilung und Versagung der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/5#abs-1 (1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/5#abs-2 (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/5#abs-3 (3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften haben.