Gesetze / Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
AMVerkRV§ 6
Stand: 10.06.2019
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
Änderungsverlauf
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21.02.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2011 (BGBl. I 314)
BGBl. 2011 I S. 314
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