Gesetze / Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
AMVerkRV§ 4
Stand: 10.06.2019
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
Änderungsverlauf
-
21.02.2011 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2011 (BGBl. I 314)
BGBl. 2011 I S. 314
BGBl. 2011 I S. 314
-
24.10.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2005 I S. 3098
BGBl. 2005 I S. 3098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.