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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 314

BGBl. 2011 I S. 314 · 5.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 314
                                          Dritte Verordnung
                                    zur Änderung der Verordnung
                       über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
                                             Vom 21. Februar 2011

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
  des § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Arznei-
  mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie und nach Anhörung von Sachver-
  ständigen,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 45

  Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Arznei-

  mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
  und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie und nach Anhörung von Sachverständi-
  gen:

                       Artikel 1
  Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei-
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150;
1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

      Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freige-

   geben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1

   oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes,

   die

   1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen,

      Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarien-
      tieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Ge-
      winnung von Lebensmitteln dienenden Kanin-
      chen bestimmt sind und
   2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden
      Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungs-
      pflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgeset-
      zes unterliegen.“
2. In § 6 wird die Angabe „5“ ersetzt durch die Angabe
   „4“.

3. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Position
     „Arnika

     und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch,
     auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
     oder Zubereitungen“
     wird folgende Position eingefügt:
     „Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,

     auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

     oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“.

  b) Die Position
     „Baldrianextrakt,

     auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit
     arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zuberei-
     tungen, als Fertigarzneimittel“
     wird wie folgt gefasst:
     „Baldrianextrakt,
     auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissen-
     blätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt
     und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
     Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“.

  c) Die Position

     „Eukalyptusöl, ätherisches,

     auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht

     wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig-

     arzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Ein-

     zeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maxi-

     malen Tagesdosis von 0,6 g“

     wird wie folgt gefasst:

     „Eukalyptusöl, ätherisches
     a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich
        nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
        als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer
        maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel
        und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
     b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz
        arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zuberei-
        tungen“.
BGBl. 2011, Seite 315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 315
  d) Die Position „Minzöl, ätherisches“ wird wie folgt
     gefasst:

     „Minzöl, ätherisches,
     auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph.
     Eur., als Fertigarzneimittel“.
4. In Anlage 3 Buchstabe B Nummer 1 wird das Wort

   „viehseuchenrechtlichen“ durch das Wort „tier-
   seuchenrechtlichen“ ersetzt.
5. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Position
     „Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend
     0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthal-
     ten“
     wird wie folgt gefasst:

    „Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter

    a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydro-
       genarsenat oder mehr enthalten oder
    b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr
       als 100 Becquerel 222Radon enthalten“.

b) Die Position

    „Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Ra-
    dium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je
    Liter enthalten“

    wird gestrichen.

                          Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 21. Februar 2011
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Dr. P h i l i p p
R ö s l e r
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 314. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 13675d6ab00a1cf5….