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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 314
BGBl. 2011 I S. 314 · 5.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 21. Februar 2011
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Arznei-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und nach Anhörung von Sachver-
ständigen,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 45
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Arznei-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und nach Anhörung von Sachverständi-
gen:
Artikel 1
Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei-
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150;
1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freige-
geben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes,
die
1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen,
Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarien-
tieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienenden Kanin-
chen bestimmt sind und
2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden
Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungs-
pflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgeset-
zes unterliegen.“
2. In § 6 wird die Angabe „5“ ersetzt durch die Angabe
„4“.
3. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position
„Arnika
und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen“
wird folgende Position eingefügt:
„Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“.
b) Die Position
„Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit
arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zuberei-
tungen, als Fertigarzneimittel“
wird wie folgt gefasst:
„Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissen-
blätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt
und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“.
c) Die Position
„Eukalyptusöl, ätherisches,
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig-
arzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Ein-
zeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maxi-
malen Tagesdosis von 0,6 g“
wird wie folgt gefasst:
„Eukalyptusöl, ätherisches
a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer
maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel
und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zuberei-
tungen“.

d) Die Position „Minzöl, ätherisches“ wird wie folgt
gefasst:
„Minzöl, ätherisches,
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph.
Eur., als Fertigarzneimittel“.
4. In Anlage 3 Buchstabe B Nummer 1 wird das Wort
„viehseuchenrechtlichen“ durch das Wort „tier-
seuchenrechtlichen“ ersetzt.
5. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Position
„Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend
0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthal-
ten“
wird wie folgt gefasst:
„Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydro-
genarsenat oder mehr enthalten oder
b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr
als 100 Becquerel 222Radon enthalten“.
b) Die Position
„Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Ra-
dium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je
Liter enthalten“
wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. P h i l i p p
R ö s l e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 314. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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