Gesetze / Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
AMVerkRV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVerkRV/1#abs-1 (1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVerkRV/1#abs-2 (2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AMVerkRV →
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- OVG NRW, 10.10.2013 – 13 A 342/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 18.07.2022 – 1 A 1886/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.