Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 92 Unabdingbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

§ 91 § 93