Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 58g Evaluierung

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.

§ 55a § 62