§ 41a Registrierungsverfahren für Ethik-Kommissionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41a?asof=2022-01-28#abs-1 (1) An dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 dürfen nur öffentlich-rechtliche Ethik-Kommissionen der Länder teilnehmen, die nach Landesrecht für die Prüfung und Bewertung klinischer Prüfungen zuständig sind und nach den Absätzen 2 bis 5 registriert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41a?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Der Antrag auf Registrierung ist vom jeweiligen Träger der öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen der Länder bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41a?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut genehmigt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Antrag auf Registrierung, wenn folgende Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41a?asof=2022-01-28#abs-4 (4) Registrierte Ethik-Kommissionen teilen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Änderungen, die die Voraussetzungen der Registrierung betreffen, unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41a?asof=2022-01-28#abs-5 (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut das Ruhen der Registrierung anordnen oder die Registrierung aufheben, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Registrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein Verstoß gegen die nach § 41b Absatz 1 festgelegte Verfahrensordnung vorliegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41a?asof=2022-01-28#abs-6 (6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht eine Liste der registrierten Ethik-Kommissionen im Bundesanzeiger. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der jeweiligen Person veröffentlicht werden. Die Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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