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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1985

BGBl. 2022 I S. 1985 · 20.364 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
                                     Gesetz
             zur Zahlung einer Energiepreispauschale
       Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des

an Renten- und
Übergangsbereichs
                                          Vom 7. November 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Artikel 1
                     Gesetz
                zur Zahlung einer
              Energiepreispauschale
          für Rentnerinnen und Rentner
        (Rentenbeziehende-Energiepreis-

         pauschalengesetz – RentEPPG)

                        §1
             Anspruchsberechtigung
       und Höhe der Energiepreispauschale

  (1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige

Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.

   (2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind
Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und
Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und
Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, die der unbe-
schränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen,
wenn sie am 1. Dezember 2022
1. einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zu-
   mindest teilweise Auszahlung hatten und

2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
   hatten.
Als laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten
auch befristete Renten.
   (3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezie-
her Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2,
besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine
Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung An-
spruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale
nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem
Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der
Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreis-

pauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssiche-

rung der Landwirte gewährt.

                         §2

                    Auszahlung
  (1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. De-
zember 2022 ausgezahlt werden.
   (2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbe-
zieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Ren-
tenversicherung durch die Deutsche Post AG für die
Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Ren-
tenbezieherinnen und Rentenbezieher der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für
BGBl. 2022, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alters-
sicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche
Alterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Aus-
zahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei
der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Auf-
gabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der
§ 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die
auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung ent-
sprechend anzuwenden.
  (3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energie-
preispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
zuständig.

                         §3

               Datenabgleich zur
        Vermeidung von Doppelleistungen
   Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Ver-
meidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der
Energiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs
mit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob
Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Land-
wirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energie-
preispauschale haben und diese von dort ausgezahlt
wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt
hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern
einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnum-
mer der verstorbenen Versicherten.

                         §4

            Nichtberücksichtigung als
         Einkommen bei Sozialleistungen
       und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
  (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens-
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von
Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

  (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale
kann nicht gepfändet werden.

                         §5

     Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg
   (1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispau-
schale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2
genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispau-
schale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag
ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des
30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die
Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bear-
beiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt
eine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich,
verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148

Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein-
gerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenver-
sicherung.
   (2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale
nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die
Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alters-
kasse die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Be-
zieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes
die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicher-
ten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse
keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt
sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbe-
zieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.
   (3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach die-
sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.

                          §6
                    Kostentragung
   (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener-
giepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund
trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung
dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten.

   (2) Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzah-
lenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt
für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und
Abrechnung der Zahlungen des Bundes für die all-
gemeine Rentenversicherung an die Deutsche Renten-
versicherung Bund und für die knappschaftliche Ren-
tenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Renten-
versicherung Bund für die allgemeine Rentenversiche-
rung und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenver-

sicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2
ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt
für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen.
   (3) Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Ab-
satz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich
der von der allgemeinen Rentenversicherung zu leis-
tenden Vergütung an die Deutsche Post AG für die
Auszahlung der Energiepreispauschale werden im De-
zember 2022 mit einem festen Pauschalbetrag von
3,512 Millionen Euro abgegolten und vom Bundesamt
für Soziale Sicherung an die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt und abgerechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die
auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende
Verwaltungskostenerstattung auf die Träger der allge-
meinen Rentenversicherung.
   (4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5
nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen
führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig
die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des
Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach
§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Ener-
giepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Siche-
rung nachvollziehbar zu belegen. Der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die
BGBl. 2022, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung
der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom
Bund erstattet. Sie werden vom Bundesamt für Soziale
Sicherung ausgezahlt und abgerechnet.
   (5) Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die
Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft nachvollziehbar zu belegen. Die Verwaltungs-
kosten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse ent-
stehen, werden pauschal in Höhe von 466 000 Euro
abgegolten.

                      Artikel 2
                     Gesetz
            über die Gewährung einer
        einmaligen Energiepreispauschale
         an Versorgungsempfängerinnen

     und Versorgungsempfänger des Bundes

(Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-
        Gewährungsgesetz – VEPPGewG)

                         §1
           Anspruchsberechtigung,
  Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
   (1) Empfängerinnen und Empfänger von Versor-
gungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversor-
gungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversor-
gungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und
die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unter-
stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-

sonen in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird

eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn

1. sie am 1. Dezember 2022
  a) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge
     haben und

  b) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.

Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf
die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispau-
schale auch Empfängerinnen und Empfänger von

1. Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungs-
   gesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im
   Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungs-
   gesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes erzielt werden,

2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldaten-
   versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des
   Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadens-
   ausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungs-
   gesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesver-
   sorgungsgesetzes.

  (2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt
300 Euro.
   (3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1
zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen
und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die
Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022
erfolgen.
   (4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener-
giepreispauschale auch für Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfänger der bundesunmittel-
baren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.

                         §2
             Ausschlusstatbestände,
       Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg
   (1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger
nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält,
die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Emp-

fängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispau-
schale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht
der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem
neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem
früheren Versorgungsbezug vor.
   (2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht
zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach
§ 1 Absatz 1
1. eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungs-
   gesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder
2. nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
   § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die
   Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende
   Versorgungsbezüge von einem anderen als den in
   § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.

   (3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Trä-

ger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung

ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt

gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschluss-
tatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tat-
sachen bekannt werden, nach denen die Empfängerin-
nen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach
diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2
genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberech-
tigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispau-
schale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die
Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleis-
teter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt
durch Verwaltungsakt.

   (4) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach
diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.

                         §3

            Nichtberücksichtigung als
         Einkommen bei Sozialleistungen
       und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
  (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens-
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen
zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von
Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichti-
gen.
BGBl. 2022, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
  (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale
kann nicht gepfändet werden.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbe-
zügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch
Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des
§ 1 gewährt wird.

                         §4

              Verarbeitung von Daten

  Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versor-

gungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen

personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur

Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertra-

genen Aufgaben erforderlich ist.

                      Artikel 3
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18f wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
   eingefügt:
     „(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die
  Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
  See und die Deutsche Post AG dürfen die Versiche-
  rungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
  ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Renten-
  beziehende-Energiepreispauschalengesetzes erfor-
  derlich ist.“

2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die
   Angabe „1 600“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

                      Artikel 4

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b
   wie folgt gefasst:
  „§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des
          Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-
          pauschale für Rentnerinnen und Rentner“.

2. § 274b wird wie folgt gefasst:

                        „§ 274b
         Verarbeitung von Daten aufgrund des
        Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-
        pauschale für Rentnerinnen und Rentner

     (1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur
  Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zah-
  lung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen

  und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen
  jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten
  sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5
  des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge-
  setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
  übermittelten personenbezogenen Daten verarbei-
  ten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben
  erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Da-
  tenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche

  Post AG.

     (2) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-

  fahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus

  Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen

  ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Renten-

  versicherung, der Datenstelle der Rentenversiche-

  rung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit
  diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach
  dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispau-
  schale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich
  sind.

    (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch
  durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,
  ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-
  satz 1 des Zehnten Buches bedarf.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
                 Gesetzes über die
           Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie
   folgt gefasst:

  „§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Geset-
        zes zur Zahlung einer Energiepreispauschale
        für Rentnerinnen und Rentner“.

2. § 64 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 64

         Verarbeitung von Daten aufgrund des
        Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-
        pauschale für Rentnerinnen und Rentner
     (1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur
  Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung
  einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und
  Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespei-
  cherten personenbezogenen Daten sowie die von
  den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Ener-

  giepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022
  (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen
  Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale
  verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser
  Aufgaben erforderlich ist.

    (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
  Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche
  Post AG und die Deutsche Rentenversicherung
BGBl. 2022, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5
des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge-
setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
erforderlich ist.

  (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch
durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,
ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-

                            Die verfassungsmäßigen
                         sind gewahrt.

    satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch be-
    darf.“

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 2
  tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                         Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                           Berlin, den 7. November

2022
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                       Der Bundeskanzler
                                           Olaf Scholz
                                      Der Bundesminister
                                    für Arbeit und
Soziales
                                         Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1985. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 84b564c02d9d3372….