Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 119 Überführung der Betriebsmittel

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebsmittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der Bundesmittel nicht mehr statt.

§ 117 § 118