Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 119 Überführung der Betriebsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebsmittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der Bundesmittel nicht mehr statt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 119 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2671)
BGBl. 1999 I S. 2671
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