Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 75 Erstattungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2001 – L 10 LW 22/01
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 15/02 RZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 LW 755/25
- BSG, 21.04.2026 – B 10 LW 2/25 B
- BSG, 25.05.2000 – B 10 LW 16/99 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 12.08.2013 – L 1 LW 5/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 15/98 RZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beiträge werden auf Antrag erstattet
1.
Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,
2.
Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.