Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 12 Ansprüche aus Verwahrungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 24.11.1964 – 2 BvL 19/63Anforderungen an die Zusammensetzung eines von einer Standesorganisation getragenen Berufsgerichts (Berufsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz für Ärzte, Zahnärzte usw.)Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.03.1999 – 20 U 289/91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zu erfüllen sind
1.
Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind;
2.
Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist.