Gesetze / Assistenzhundeverordnung

AHundV

§ 18 Prüfungsergebnis

Stand: 01.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/18#abs-1 (1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/18#abs-2 (2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.

§ 17 § 19