nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 AHundV — Prüfungsergebnis

Assistenzhundeverordnung  
Stand: 01.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.

---

Zitiervorschlag: § 18 AHundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
