Gesetze / Assistenzhundeverordnung

AHundV

§ 19 Zertifizierung und Zertifikat

Stand: 01.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/19#abs-1 (1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/19#abs-2 (2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.

§ 18 § 20