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§ 18 AHundV — Prüfungsergebnis

Assistenzhundeverordnung

Stand: 01.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.