Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 38 Datengeheimnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/38#abs-1 (1) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/38#abs-2 (2) Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung oder auf Grund ihrer Tätigkeit für eine nicht öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten von Untergebrachten oder in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen erlangen können, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vertraglich zu verpflichten.