Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 37 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:

1.

„Untergebrachte“

Untergebrachte sind ausreisepflichtige Personen, die zur Vorbereitung der Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach § 1 Nummer 1 in Haft genommen wurden,

2.

„Unterbringungseinrichtung“

Unterbringungseinrichtung ist eine spezielle Hafteinrichtung

nach § 62a des Aufenthaltsgesetzes,

3. „öffentliche Stellen“

a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,

b) die öffentlichen Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Nummer 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,

c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4. „nicht-öffentliche Stellen“

natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Flüchtlingsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie keine öffentlichen Stellen sind.

§ 36 § 38