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AHaftVollzG NRW

§ 39 Zulässigkeit der Datenerhebung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/39#abs-1 (1) Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben, soweit diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/39#abs-2 (2) Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit dieser personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder des Zugangsverfahrens nach § 4 von den Polizeibehörden übermittelt wurden und dies Daten für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/39#abs-3 (3) Für die Erhebung personenbezogener Daten besonderer Kategorien gilt § 54.

§ 38 § 40