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# § 7 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betätigungen im Hafen sind verboten.

(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden.

(3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten.

(4) Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korso-Fahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.

(6) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.

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Zitiervorschlag: § 7 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7

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