Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 6 Verkehrsstörende Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
An Hafenanlagen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.