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§ 6 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Verkehrsstörende Einrichtungen

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Hafenanlagen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.