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# § 5 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Grundregeln für das Verhalten im Hafen

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge einer Erlaubnis des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage.

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Zitiervorschlag: § 5 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/5

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