Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.250) in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten.