Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 44 Festlegung von Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist befinden sich in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 43 § 45