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AHVO

§ 43 Pflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/43#abs-1 (1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich - vorzugsweise telefonisch - die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde (zurzeit BG Verkehr in Hamburg).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/43#abs-2 (2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:

1. Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);

2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);

3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/43#abs-3 (3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu übermitteln:

1. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,

2. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,

3. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,

4. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1.

*Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57).

Zweiter Abschnitt

Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen

§ 42 § 44