Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/1#abs-2 (2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes, in denen kein Güterumschlag stattfindet,

2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und

3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen,

4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

§ 2