Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/1#abs-2 (2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes, in denen kein Güterumschlag stattfindet,
2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen,
4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 AHVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 – 6 K 254/11Hafensicherheit: Rechtswidrigkeit von Zufahrtskontrollen auf öffentlichen Straßen als Eigensicherungsmaßnahme des Hafenbetreibers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.