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§ 33 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Evakuierungsmittel

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.