Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen
Stand: 26.08.2026
Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. Sofern sichergestellt ist, dass das Fahrzeug den Hafen im Gefahrenfall unverzüglich verlassen kann, kann die Hafenbehörde auch etwas anderes zulassen.