Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. Sofern sichergestellt ist, dass das Fahrzeug den Hafen im Gefahrenfall unverzüglich verlassen kann, kann die Hafenbehörde auch etwas anderes zulassen.

§ 31 § 33