Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 21 Landgänge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/21#abs-1 (1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern, Kaimauern und ähnliches müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/21#abs-2 (2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

§ 20 § 22