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# § 22 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagenbei festgemachten Wasserfahrzeugen

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

a) kurz vor dem Ablegen,

b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,

d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird.

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Zitiervorschlag: § 22 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22

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