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§ 21 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Landgänge

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern, Kaimauern und ähnliches müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.