(1) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
(2) Schiffsführer der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.