Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 14 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/14#abs-1 (1) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er der Hafenbehörde einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/14#abs-2 (2) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/14#abs-3 (3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/14#abs-4 (4) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.