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# § 11 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — An- und Abmeldung

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes und von Betreibern des Hafens oder der Umschlaganlage,

2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,

3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren.

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Zitiervorschlag: § 11 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/11

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