Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatGes

§ 9

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/9#abs-1 (1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind Personen, die verpflichtet sind

1.
nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung;
2.
nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers;
3.
nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers;
4.
nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklärungen;
5.
nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort bezeichneten Papiere;
6.
nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu Erklärungen und Anzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/9#abs-2 (2) Die Anmeldestellen können im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den Anmeldepapieren oder durch Beschau der Waren nachprüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung entsprochen haben.

§ 8 § 10