Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatGes

§ 10

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/10#abs-1 (1) Die Außenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/10#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt kann den Statistischen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die für deren statistische Zwecke erforderlichen Unterlagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung stellen.

§ 9 § 11