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# § 9 AHStatGes

Außenhandelsstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind Personen, die verpflichtet sind

- 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung;

- 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers;

- 3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers;

- 4. nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklärungen;

- 5. nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort bezeichneten Papiere;

- 6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu Erklärungen und Anzeigen.

(2) Die Anmeldestellen können im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den Anmeldepapieren oder durch Beschau der Waren nachprüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung entsprochen haben.

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Zitiervorschlag: § 9 AHStatGes

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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