Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatGes§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/6#abs-1 (1) Die Anmeldung ist durch Übergabe der amtlich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten Anmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die Anmeldestelle zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/6#abs-2 (2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu übergeben
1.
beim Eingang von Waren in das Erhebungsgebiet, soweit eine Zollabfertigung stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag;
2.
beim Ausgang von Waren aus dem Erhebungsgebiet unverzüglich, sobald die Waren am Ort der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/6#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt werden
1.
für die übrigen sowie für besondere Fälle des Wareneingangs oder Warenausgangs;
2.
soweit andere Rechtsvorschriften über die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfordern.