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# § 19 AGyKoVO (Sachsen) — Leistungskursfächer

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist nach Wahl des Schülers eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte.

(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können als zweites Leistungskursfach zusätzlich Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(3) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Schüler auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.

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Zitiervorschlag: § 19 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/19

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