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§ 17 AGyKoVO (Sachsen) — Nichtversetzung und Wiederholung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.

(2) § 34 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.