(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.
(2) § 34 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
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(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.
(2) § 34 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.