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# § 12 AGyKoVO (Sachsen) — Grundlagen der Leistungsbewertung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlage für die Leistungsanforderungen sind im Vorkurs die Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Oberschule und in der Einführungsphase die Lehrpläne der Klassenstufe 10 des Gymnasiums sowie die jeweiligen Bildungsstandards.

(2) Die Bewertung von Leistungen des Schülers liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in dem Fach erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten.

(4) § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.

(5) Der Lehrer hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.

(6) Der Lehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 12 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12

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